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Praxisveräußerung und Praxisaufgabe bei Freiberuflern
Freiberufliche Praxen haben im Regelfall einen erheblichen Wert, der sich insbesondere durch den Patienten-, Mandanten- oder Kundenstamm ergibt. Im Rahmen einer Praxisaufgabe oder Praxisveräußerung sind die in den immateriellen Werten der freiberuflichen Praxis enthaltenen stillen Reserven aufzudecken, was zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann. Es ist daher von großer Bedeutung für den Freiberufler, die gesetzlich vorgesehenen Veräußerungsprivilegien so weit wie möglich in Anspruch nehmen zu können.
Abgrenzung Praxisveräußerung und Praxisaufgabe
Die Betriebsveräußerung ist für gewerbliche Betriebe in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelt. Die Aufgabe eines Betriebs steht dabei einer Betriebsveräußerung gleich (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Über § 18 Abs. 3 EStG finden diese Regelungen auch auf freiberufliche Betriebe Anwendung.
Die Veräußerung eines freiberuflichen Betriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen wird, sodass dieser den Betrieb fortführen kann.
Zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehören dabei alle funktional und quantitativ wesentlichen Wirtschaftsgüter. Ein Wirtschaftsgut ist dabei als funktional wesentlich anzusehen, wenn es nach der Art des Betriebs ...