Keine Billigkeitsmaßnahmen nach Ablehnung der Anwendung des § 3a EStG auf Sanierungserträge
Leitsatz
Wenn das Finanzamt die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2011 und auch die Stundung und den Erlass in Bezug auf
Sanierungsgewinne bestandskräftig abgelehnt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, einen Antrag auf Anwendung des § 3a EStG
nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG abzulehnen. Denn die Möglichkeit der Anwendung des § 3a EStG auf Fälle, in denen die betreffenden
Schulden vor dem erlassen wurden, ist zeitlich durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung begrenzt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 33 DStRE 2023 S. 1167 Nr. 19 OAAAJ-27982
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FG Münster, Urteil v. 14.09.2022 - 13 K 1306/20 AO
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