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FG Münster Urteil v. - 13 K 1306/20 AO

Gesetze: AO § 47; AO § 163; AO § 222; AO § 227; EStG § 3a; EStG § 52 Abs. 4a Satz 3; AO § 5

Verfahren

Keine Billigkeitsmaßnahmen nach Ablehnung der Anwendung des § 3a EStG auf Sanierungserträge

Leitsatz

Wenn das Finanzamt die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2011 und auch die Stundung und den Erlass in Bezug auf Sanierungsgewinne bestandskräftig abgelehnt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, einen Antrag auf Anwendung des § 3a EStG nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG abzulehnen. Denn die Möglichkeit der Anwendung des § 3a EStG auf Fälle, in denen die betreffenden Schulden vor dem erlassen wurden, ist zeitlich durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung begrenzt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 33
DStRE 2023 S. 1167 Nr. 19
OAAAJ-27982

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FG Münster, Urteil v. 14.09.2022 - 13 K 1306/20 AO

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