Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine unionsrechtliche Steuerbefreiung für examinierte Altenpflege
Das FG Berlin-Brandenburg entscheidet mit Urteil v. – 7 K 7089/22 zur nationalen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG staatlich examinierter Altenpflege, wobei eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht ausschied (NZB anhängig unter BFH: V B 78/22).
I. Leitsätze (amtlich)
Die von staatlich examinierten Altenpflegern/-innen erbrachten Leistungen der sog. Behandlungspflege sind als arztähnliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Im Streitfall stellten die in diesem Zusammenhang erbrachten Grundpflegetätigkeiten bloße Nebenleistungen zur Behandlungspflegeleistung dar.
Für die Erbringung umsatzsteuerfreier Leistungen i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. b bis k UStG kommt es nur auf die tatsächlich bestehenden Vereinbarungen bzw. Rechtsbeziehungen an.
Im Streitfall konnte sich die Klägerin, der es an einer Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter fehlte, nicht direkt auf die Anwendung einer unionsrechtlichen Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin legte die staatliche Prüfung in der Altenpflege erfolgreich ab. Die Klägerin war nachfolgend als examinierte Altenpflegerin selbständig tätig. Sie führte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit ausschließlich oder jedenfalls im Wesent...