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Umsatzsteuer kompakt
Steuerfreiheit von Supervisionsleistungen (BFH)
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.
Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte im Streitjahr 2014 Supervisionsleistungen für verschiedene Auftraggeber. Umsatzsteuer führte sie nicht ab. , die sie als umsatzsteuerfrei erklärte. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Supervisionsleistungen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht steuerfrei seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (erste Instanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht kommt nicht Betracht.
Die Unterrichtsleistungen der Klägerin sind jedoch gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreit den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Die Vorschrift weist eine leistungs- und eine unternehmerbezogene Voraussetzung auf.
Die Klägerin erfüllt die leistungsbezogenen Voraussetzungen