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Einkommensteuer | Zur Koordinierung von Familienleistungen
Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen (Bezug: §§ 62 ff. EStG; Art. 1, 2, 3, 11, 60, 67, 68 VO Nr. 883/2004).
(1) Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 schließen den Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nicht aus, wenn nur in Deutschland, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ein Kindergeldanspruch besteht. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
(2)BStBl 2022 II S. 186