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Berichterstattung aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland sind ab dem zur Beachtung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verpflichtet (ab 2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer). Damit einher geht eine neue Offenlegungspflicht, die neben dem Lagebericht und einer ggf. geforderten nichtfinanziellen Berichterstattung zu erfüllen ist: Der Sorgfaltspflichtenerfüllungsbericht nach § 10 Abs. 2 LkSG. Dieser neue Bericht dient primär der behördlichen Überwachung, ist aber auch auf der Internetseite des Unternehmens mindestens sieben Jahre lang für eine allgemeine Öffentlichkeit abrufbereit zu halten. Zudem hat die EU-Kommission für die Lieferkettenüberwachung bereits deutlich weiterreichende Reformvorhaben initiiert, welche die Anforderungen in Zukunft noch weiter erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund zielt der Beitrag einerseits auf die Darstellung und Analyse der mit dem LkSG neu entstehenden Transparenz- und Überwachungspflichten nicht nur auf der Ebene des verpflichteten Unternehmens, sondern über dessen gesamte Lieferkette hinweg. Andererseits sollen Vorschläge für die konkrete Umsetzung der neuen Berichtspflichten in der Praxis dargelegt werden.
Einordnung
Gerade die globalisierte Wirtschaft mit immer komplexer werdenden Lieferketten und zunehmendem Wettbewerbsdruck einerseits und der stärkere Legitimierungsdruck der Unternehmen gegenüber der Gesellschaft andererseits birgt für Unternehmen eine gefährliche Gemengelage im Kontext von Menschenrechtsverletzungen. Der Gesetzgeber nimmt hier Unternehmen in die Verantwortung, diese Rechte in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und entlang der Wertschöpfungskette effektiv zu schützen. Menschenrechtsverletzungen werden durch die globale Informationsgesellschaft schneller öffentlich und fließen in Risikobewertungen von Unternehmen ein. Sie beeinflussen so Geschäftsbeziehungen und im Besonderen Verbraucher- sowie Konsumentenverhalten. Das Bewusstsein und die Wahrnehmung der einschlägigen Sorgfaltspflichten im Unternehmen kann somit nicht nur die Kundenbindung, sondern auch die Mitarbeiterbindung stärken sowie Lieferbeziehungen verbessern und somit zum langfristigen Erfolg des Unternehmens beitragen. Dabei ist die Einhaltung der Menschenrechte nicht nur ein Thema für international operierende Unternehmen – selbst innerhalb Deutschlands sind Menschenrechtsthemen wie die Vereinigungsfreiheit (z. B. bezogen auf die Bildung von Gewerkschaften), das Prinzip der Lohngerechtigkeit für angemessene Arbeit oder der Schutz vor Krankheiten im Beruf relevant.