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Berichterstattung aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Darstellung, Analyse und Umsetzung der neuen Berichtspflichten
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland sind ab dem zur Beachtung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verpflichtet (ab 2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer). Damit einher geht eine neue Offenlegungspflicht, die neben dem Lagebericht und einer ggf. geforderten nichtfinanziellen Berichterstattung zu erfüllen ist: Der Sorgfaltspflichtenerfüllungsbericht nach § 10 Abs. 2 LkSG. Dieser neue Bericht dient primär der behördlichen Überwachung, ist aber auch auf der Internetseite des Unternehmens mindestens sieben Jahre lang für eine allgemeine Öffentlichkeit abrufbereit zu halten. Zudem hat die EU-Kommission für die Lieferkettenüberwachung bereits deutlich weiterreichende Reformvorhaben initiiert, welche die Anforderungen in Zukunft noch weiter erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund zielt der folgende Beitrag einerseits auf die Darstellung und Analyse der mit dem LkSG neu entstehenden Transparenz- und Überwachungspflichten nicht nur auf der Ebene des verpflichteten Unternehmens, sondern über dessen gesamte Lieferkette hinweg. Andererseits sollen Vorschläge für die konkrete Umsetzung der neuen Berichtspflichten in der Praxis dargelegt werden.
Schumm, Das modifizierte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Pflichten der Geschäftsleiter, StuB 22/2021 S. 894, NWB GAAAH-94856
I. Hintergründe
1. Einordnung in bestehende Regulierungen
[i]Banke/Maiwald, Neue Pflichten für deutsche Unternehmen durch das nationale Lieferkettengesetz, WP Praxis 8/2022 S. 271, NWB LAAAJ-17835 Völker-Lehmkuhl, Neue Herausforderungen durch das geplante Lieferkettengesetz, WP Praxis 5/2021 S. 156, NWB AAAAH-76636 Die Offenlegungspflichten von Unternehmen erhielten in den letzten Jahren besondere Aufmerksamkeit durch den europäischen Richtlinien- und in Folge durch den nationalen Gesetzgeber. Die Anforderungen, mit denen europäische Unternehmen in Folge konfrontiert wurden, sind somit immer herausfordernder geworden. Dies betrifft einerseits den Jahresabschluss und Lagebericht, wo etwa die Anhangangabepflichten mit der Umsetzung des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) deutlich erweitert wurden und in Folge der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine Ausweitung der nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen erfolgte, die ab 2025 noch einmal erweitert alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften treffen soll. Andererseits wurden neue Berichtsformate eingeführt, die an die Seite bestehender Formate treten, zu diesen aber auch deutliche Überschneidungsbereiche aufweisen können; beispielhaft genannt seien hierfür die mit der Bekämpfung von Korruption begründeten Zahlungsberichte nach §§ 341q ff. HGB oder die nun zur Überwachung der Einhaltung bestimmter S. 924Menschenrechte in der Lieferkette ab 2023 geforderten Sorgfaltspflichtenberichte nach § 10 LkSG. Hintergrund dieser Entwicklung sind deutlich gestiegene gesellschaftliche Anforderungen an die Transparenz von Unternehmen. Diese Anforderungen beschränken sich nicht nur auf die Abbildung der finanziellen Gebarung, sondern fordern zunehmend Rechenschaft über die Wirkung des unternehmerischen Handelns auf Umwelt und Gesellschaft.