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Erbrecht | Feststellungslast bei ursprünglich wirksamem Testament (OLG)
Daraus, dass ein vorgelegtes Testament nicht den Anforderungen der §§ 2247, 2267 BGB genügt, weil die Unterschriften fehlen, folgt nicht zwingend, dass das Testament ungültig ist, wenn eine ehemals formgerechte Testamentserrichtung zuverlässig nachgewiesen werden kann. Auch wenn an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, kann im Einzelfall schon das äußere Erscheinungsbild dafür sprechen, dass ursprünglich ein wirksames Testament vorgelegen hat, bei dem die Unterschriften offensichtlich nachträglich abgeschnitten worden sind. Die Feststellungslast für den Widerruf eines Testaments trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments zur Begründung seines Erbrechts beruft. Das gilt auch für den gemeinsamen Widerruf eines Ehegattent...