Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerrecht | BFH gewährt keine AdV für Säumniszuschläge
Der VI. Senat des BFH hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags von 12 % p. a. und gewährt daher keine Aussetzung der Vollziehung (AdV). Damit widerspricht er dem V. Senat des BFH.
Nach den aktuellen Beschlüssen des VI. Senats lässt sich die vom BVerfG bejahte Verfassungswidrigkeit für Zinsen (für Verzinsungszeiträume ab dem ) nicht auf Säumniszuschläge übertragen, weil Säumniszuschläge durch eine verspätete Zahlung des Steuerpflichtigen verursacht worden sind, die der Steuerpflichtige hätte vermeiden können.
Außerdem ist nicht klar, wie hoch der Zinsanteil im Säumniszuschlag ist und wie hoch der Anteil des Säumniszuschlages ist, der zur Abdeckung der Verwaltungskosten und als Druckmittel eingesetzt wird. Selbst wenn man ein...