WHG § 85
Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 7: Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
Fundstelle(n):
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TAAAJ-27454