WHG § 85

Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 7: Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Fundstelle(n):
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TAAAJ-27454