Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 7: Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem aufzustellen waren, sind erstmals bis zum sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) 1Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum durchzuführen. 2Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Programm aufgenommen worden sind.
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TAAAJ-27454