WHG § 78c

Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 6: Hochwasserschutz

§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten [1]

(1)  1Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

(2)  1Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. 2Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.

(3)  1Heizölverbraucheranlagen, die am in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. 2Heizölverbraucheranlagen, die am in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. 3Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 78c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2193) mit Wirkung v. .