Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1: Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(1) 1Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
das Grundwasser anzureichern oder
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. 2In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
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TAAAJ-27454