WHG § 45i

Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 3a: Bewirtschaftung von Meeresgewässern

§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit [1]

(1)  1Die zuständige Behörde veröffentlicht

  1. Zusammenfassungen der Entwürfe

    1. der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum ,

    2. der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum und

  2. Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum .

2Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-27454

1Anm. d. Red.: § 45i i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2254) mit Wirkung v. .