Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 3a: Bewirtschaftung von Meeresgewässern
§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit [1]
(1) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht
Zusammenfassungen der Entwürfe
der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum ,
der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum und
Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum .
2Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.
Fundstelle(n):
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 45i i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2254) mit Wirkung v. .