Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 3a: Bewirtschaftung von Meeresgewässern
§ 45e Festlegung von Zielen [1]
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung bis zum die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indikatoren fest. 2Dabei sind andere einschlägige Ziele zu berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes. 3Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander vereinbar sind.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 45e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1986) mit Wirkung v. .