Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern [1]
(1) 1Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
Leitungsanlagen,
Fähren.
3Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. 2Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). 3Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
Fundstelle(n):
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .