Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) 1Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. 2§ 13 gilt entsprechend.
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TAAAJ-27454