WHG § 108
Kapitel 6: Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen [1]
Wurde vor dem ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem geltenden Recht fort.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 189) mit Wirkung v.