Teil 10: Sonstige Bestimmungen
§ 65 Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
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ZAAAJ-27452
1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .