KVBG § 59

Teil 10: Sonstige Bestimmungen

§ 59 Bestehende Genehmigungen

1Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. 2Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27452