Teil 7: Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme [1]
(1) 1Die Bundesregierung überprüft zum , zum , zum sowie zum auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise und sie überprüft die Erreichung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach § 4 und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor. 2Zu den in Satz 1 genannten Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, untersuchen. 3Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 bleiben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unberührt. 4Bei der Überprüfung zum überprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglichkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.
(2) 1Bei den Überprüfungen zum , zum und zum prüft die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die seit dem in Betrieb genommen worden sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erforderlich ist. 2Dabei berücksichtigt die Bundesregierung die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalteverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förderprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasserstoff. 3Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise, der Brennstoffpreise und der CO2-Preise mit einbezogen. 4Für Steinkohleanlagen, die seit dem in Betrieb genommen worden sind und die bis zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Entschädigung im Wege der Ausschreibung erhalten haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten vermeidet. 5Dies kann durch eine beihilferechtskonforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. 6Darüber hinaus wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz- oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.
Die Expertenkommission, die den Monitoring-Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legen der Bundesregierung Empfehlungen vor.
(4) 1Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Überprüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1 und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausreichend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Umrüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. 2Die Bundesnetzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine Netzmodellierung durchzuführen. 3Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas zum vor.
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ZAAAJ-27452
1Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .