KVBG § 31

Teil 4: Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen [1]

(1)  1Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist und die im Zeitraum zwischen dem und dem nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetreibers erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens aktiviert worden sind. 2Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. 3Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17. 4Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.

(2)  1Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagenbetreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu der Investition oder zu den Investitionen in die Steinkohleanlage vorzulegen:

  1. Bezeichnung der Investition,

  2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,

  3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Investition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers und

  4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition, mit denen sie als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.

2Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu testieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anlagenbetreibers ist. 3Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. 4Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3)  1Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum . 2Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. 3Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohleanlage (korrigierter Investitionswert).

(4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der Inbetriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investitionswertes an, indem sie

  1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme zwölf Monate addiert,

  2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 18 Monate addiert,

  3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 24 Monate addiert und

  4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1.500.000 Euro pro Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetriebnahme 36 Monate addiert.

(5) Für die Berechnung des angepassten Datums der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27452

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .