Teil 3: Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 19 Höchstpreis [1]
(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
für das Zieldatum 2022 155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
für das Zieldatum 2023 116.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
für das Zieldatum 2024 107.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) 1Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. 2Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27452
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .