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Die neuen Sozialversicherungswerte 2023
Rechengrößen und Grenzbeträge
Nachdem im Jahr 2022 die relevanten Rechengrößen in der Sozialversicherung nur geringfügig gestiegen, zum Teil sogar gefallen sind, steigen diese für das Kalenderjahr 2023 deutlich an. Die neuen für das Jahr 2023 maßgebenden Rechengrößen hat der Bundesrat mit der „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023“ am endgültig verabschiedet. Darüber hinaus hat der Bundesrat auch die „Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ beschlossen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2023 verbindlich festgelegt werden.
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist für die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen 2023 die Einkommensentwicklung des Jahres 2021 maßgeblich. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2021 betrug für die alten Bundesländer 3,31 % und für Deutschland insgesamt 3,30 %.
Für das Jahr 2023 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern auf monatlich 7.300 € bzw. jährlich 87.600 €. Ab wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern auf jährlich 85.200 € bzw. monatlich 7.100 € angehoben.
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich ab auf jährlich 59.850 € bzw. monatlich 4.987,50 €.
I. Sozialversicherungsrechengrößen 2023
1. Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung
Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen für das Jahr 2023 aktualisiert. Hiervon betroffen sind insbesondere die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Bezugsgrößen zur Sozialversicherung. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist für die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen 2023 die Einkommensentwicklung des Jahres 2021 maßgeblich. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2021 betrug für die alten Bundesländer 3,31 % und für Deutschland insgesamt 3,30 %.