Keine Kindergeldanspruchsberechtigung der in Polen mit dem Kind wohnenden Mutter durch den für nicht mehr als 24 Monate von
polnischen Arbeitgebern ins Inland entsandten Kindsvater
Leitsatz
Ist ein polnischer Kindsvater von Arbeitgebern, die in Polen ihren Sitz haben, für nicht länger als 24 Monate nach Deutschland
entsandt worden, unterliegt er im Hinblick auf Familienleistungen weiterhin den Rechtsvorschriften Polens und kann deshalb
der in Polen ansässigen Mutter des gemeinsamen Kindes, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, keine Anspruchsberechtigung nach einer deutschen Kindergeldbestimmung
wie dem § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG vermitteln. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass diese Anspruchsberechtigung für deutsches
Kindergeld im deutschen Einkommensteuergesetz niedergelegt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAJ-27364
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 06.06.2018 - 8 K 179/17 (Kg)
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