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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 2439/18 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5 Satz 1; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 35b

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen als sonstige Einkünfte: Auszahlung von Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben – Sterbegeld als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Leitsatz

1. Der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegende Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG liegen auch dann vor, wenn das Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. der Altersvorsorgeversicherung sind, ausgezahlt wird (Urteil im 2. Rechtsgang; vorgehend , BFH/NV 2020, 673).

2. Das Sterbegeld stellt als untergeordnete Zusatzleistung zu den laufenden Rentenbezügen keine der Tarifermäßigung nach § 34 EStG unterliegende Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.

Fundstelle(n):
AAAAJ-27349

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.09.2020 - 15 K 2439/18 E

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