BGH Beschluss v. - I ZB 9/21

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert des Verfahrens über die Erteilung der Vermögensauskunft

Gesetze: § 18 Abs 1 Nr 16 RVG, § 25 Abs 1 Nr 4 RVG, § 802c ZPO, § 802f ZPO, § 802g ZPO

Instanzenzug: Az: I ZB 9/21 Beschlussvorgehend Az: 51 T 435/20vorgehend AG Schöneberg Az: 37 M 453/20

Gründe

1I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 8).

2II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Zu den Nebenforderungen zählen auch Zinsen und Kosten (vgl. BeckOK.RVG/K. Sommerfeldt/ M. Sommerfeldt, 53. Edition [Stand ], § 25 Rn. 19; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 802f Rn. 12).

3Danach waren im Ausgangspunkt dem Hauptbetrag von 999,91 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem , die im Vollstreckungsbescheid angeführten Verfahrenskosten über 136,72 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 147,56 € sowie die bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 98,54 € hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin ab November 2020 geleisteten Teilzahlungen hat sich ausweislich der Forderungsaufstellung der Gerichtsvollzieherin die noch offene Summe bei Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf nicht mehr als 1.000 € belaufen.

4III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB9.21.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-27310