BGH Beschluss v. - II ZR 198/20

Leistungsbestimmung durch Dritte: Bestimmung der Höhe eines Abfindungsguthabens durch Urteil

Gesetze: § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 167 HGB

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 572 S 2873/19vorgehend AG Aichach Az: 101 C 244/19nachgehend Az: II ZR 198/20 Beschluss

Gründe

A.

1Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.

2Der Beklagte beteiligte sich im Dezember 2002 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 25.000 € zzgl. 5 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 55 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 45 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.

3§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:

"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:

Die Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 25.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 5 % der Pflichteinlage und muss durch 5.000 teilbar sein. Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 55 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 5 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Geldeinlage zu leisten. 45 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Direktkommanditisten werden jeweils mit 105 % der Pflichteinlage als Haftsumme, …. in das Handelsregister eingetragen.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigender Zahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so dass in dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als Pflichteinlagen wieder einzulegen sind."

4Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für die Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:

"6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechende Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt."

5Am beschloss die Gesellschafterversammlung § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV wie folgt zu ersetzen:

"6 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."

6In der Folgezeit leistete der Beklagte weitere 6 % seiner Pflichteinlage und schied nach ordentlicher Kündigung seiner Beteiligung zum aus der Klägerin aus.

7Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, der auf den ermittelte Abfindungsfehlbetrag betrage 1.985 € und ihr seien durch die Bearbeitung des Austritts Kosten in Höhe von 500 € entstanden, auf Zahlung von 2.485 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der Schiedsklausel ausgehen und beabsichtigen sollte, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, hat sie hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Forderung auf Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 180 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.

B.

8Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

9I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

10Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung des als negatives Abfindungsguthaben geforderten Betrages von 1.985 € zu, weil nach der am beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft keine "rückständige Einlage" des Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB mehr bestanden habe. Gemäß § 4 Nr. 3 GV sei lediglich ein Teil der Pflichteinlage (45 %) gestundet worden. Mit der am beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV seien weitere 6 % der Pflichteinlage fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB gehandelt habe, die der Beklagte indes ebenfalls beglichen habe. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der restlichen 39 % der Pflichteinlage. Diesbezüglich sei § 167 Abs. 3 HGB mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 GV dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen.

11Da der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens bereits dem Grunde nach nicht bestehe, bedürfe es keiner Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV mehr. Damit sei auch die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag nicht eingetreten und über diesen nicht zu entscheiden.

12Auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit dem Austritt des Beklagten bestehe nicht. Aus § 18 Satz 2 GV ergebe sich weder ein Anspruch auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 500 €, noch auf Erstattung der Gerichts- und Notarkosten für die Löschung aus dem Handelsregister.

13II. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

14Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7 - SIM-Lok II; Beschluss vom - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom - I ZR 38/18, VersR 2019, 483 Rn. 6). Danach sind hier bei Erlass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe durch die nachfolgenden Urteile des Senats (, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) entfallen.

151. Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht jedenfalls seit den nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteilen des Senats (, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) nicht mehr. Auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt danach nicht mehr in Betracht.

16Wie der Senat in Parallelverfahren von zwei Schwestergesellschaften der Klägerin mit - abgesehen von den Prozentsätzen - im Wesentlichen identischen Vertragsregelungen entschieden hat (, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff.; II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.; II ZR 200/19, WM 2021, 633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.), kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur Höhe seiner "rückständigen Einlage" auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es sich aber auch nach der am beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit um eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.

172. Kein Zulassungsgrund ergibt sich auch aus der Rüge der Klägerin, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gehörsrüge ist mangels näherer Begründung bereits nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).

18Weitere Zulassungsgründe werden von der Revision nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.

19III. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

201. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung von 2.485 € gerichteten Hauptantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die Revision der Klägerin lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Hauptantrag, soweit dieser auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrages von 1.985 € gerichtet ist, als derzeit unbegründet und im Übrigen endgültig abgewiesen wird.

21a) Hinsichtlich des geltend gemachten Abfindungsfehlbetrags in Höhe von 1.985 € ist der Zahlungsantrag der Klägerin als derzeit unbegründet abzuweisen.

22aa) Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieses einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrags bereits dem Grunde nach verneint hat, trägt nicht. Nach den Entscheidungen des Senats (, WM 2021, 633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.) kann die Klägerin den Beklagten vielmehr auch nach der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV bis zur vollen Höhe seiner noch offenen Einlageverpflichtung, d.h. bis zu einem Betrag von 9.750 €, auf Ausgleich eines etwaigen negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen.

23bb) Das verhilft der Revision der Klägerin aber im Ergebnis nicht zum Erfolg, weil der Zahlungsantrag hinsichtlich des behaupteten Abfindungsfehlbetrages derzeit unbegründet ist. Nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen Schiedsgutachterklausel hätte die Klägerin vor Klageerhebung ein Gutachten über die Höhe der Abfindung einholen müssen.

24(1) Die Schiedsgutachterklausel ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil der Beklagte Einwände gegen die Berechnung des Abfindungsguthabens durch die Klägerin erhoben, dessen Höhe bestritten und sich im vorliegenden Verfahren auf die Schiedsgutachterklausel berufen hat. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung der Schiedsgutachterklausel durch den Beklagten treuwidrig (§ 242 BGB) wäre, liegen nicht vor.

25(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Leistungsbestimmung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht geboten.

26(a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist die Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, will oder verzögert. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (vgl. , NJW 2000, 2986, 2987 mwN). Undurchführbar ist eine Bestimmung schon dann, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (vgl. , BGHZ 74, 341, 344 f.; Urteil vom - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; Urteil vom - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390; Urteil vom - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987; Urteil vom - II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358 Rn. 13 ff.; Urteil vom - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem nicht eine Partei den Gutachter zu benennen hatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hatten (vgl. , NJW 2001, 1928, 1929; Urteil vom - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 31).

27(b) Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Wie der Senat in den oben genannten Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (vgl. etwa Urteil vom - II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 54, 61) ausgeführt hat, waren die Parteien bei Streit über die Abfindungshöhe mangels anderweitiger vertraglicher Regelung grundsätzlich gleichermaßen verpflichtet, die zur Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV erforderlichen Schritte einzuleiten bzw. daran mitzuwirken, wobei demjenigen, der einen Anspruch aufgrund des zu ermittelnden Betrages geltend machen wollte, die Initiative zur gemeinsamen Gutachteneinholung oblag. Dass die Einholung eines solchen Gutachtens daran gescheitert wäre, dass die Parteien keine Einigung über die Person des Gutachters erzielen konnten, oder die Klägerin überhaupt vergebliche Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hätte, ist indes nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Anders als in dem der Entscheidung des , NJW 2000, 2986, 2987) zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Einholung des Gutachtens auch noch durchführbar. In dieser Situation ist es weder angezeigt noch geboten, der Klägerin allein aufgrund ihrer Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihr errechneten Abfindungsfehlbetrags und damit eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Der Gedanke der Prozessökonomie gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

28(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, ihr sei gemäß ihrem Hilfsantrag entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens zu setzen. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Hilfsantrag der Klägerin den zugrunde zu legenden Feststellungen nicht zu entnehmen ist, besteht zu einer solchen Fristsetzung auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte kein Anlass, nachdem die Klägerin vor Klageerhebung seit dem Ausscheiden des Beklagten nahezu drei Jahre Zeit zur Einholung eines Gutachtens gehabt hätte und dies auch noch während des Rechtsstreits hätte veranlassen können. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung zuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs geschaffen hat.

29(4) Der Einwand der Klägerin, ein in einem Parallelverfahren eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten habe die Rechenmethodik, die auch bei ihrer Ermittlung des Abfindungsguthabens zur Anwendung gekommen sei, bestätigt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Allein die pauschale Behauptung einer Bestätigung der verwendeten Rechenmethode lässt nicht erkennen, inwiefern dieses - überdies nicht die Klägerin sondern einen Schwesterfonds und einen zum ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende - Gutachten nicht nur sachlich richtig ist, sondern darüber hinaus auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte und zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis führen würde.

30b) Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € oder von Gerichts- und Notarkosten für die Löschung des Beklagten im Handelsregister in Höhe von 180 € hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.

31aa) Dass das Berufungsgericht der Vertragskostenregelung in § 18 Satz 2 GV keinen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 500 € entnommen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. , juris Rn. 39 zur Auslegung einer wortgleichen Vertragsregelung im Parallelverfahren einer Schwestergesellschaft der Klägerin) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

32bb) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Zahlungsanspruch in Höhe der von ihr behaupteten Kosten von 180 € für seine Austragung aus dem Handelsregister zu.

33(1) Die Klägerin macht zwar zutreffend geltend, dass § 18 Satz 2 GV entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch die Kosten der Austragung eines Direktkommanditisten aus dem Handelsregister erfasst.

34Bei - vom Senat selbst vorzunehmender (vgl. , ZIP 2021, 688 Rn. 21 mwN) - objektiver Auslegung fallen unter die nach § 18 Satz 2 GV von einem Beteiligungsinteressenten oder Treugeber, der in das Handelsregister eingetragen werden soll, zu tragenden "Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten, Handelsregistereintragungen und mögliche(r) Änderungen" auch anlässlich der Austragung eines Kommanditisten anfallende Register- und Beglaubigungskosten. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff der "mögliche(n) Änderungen" einer Handelsregistereintragung auch die Löschung einer Eintragung wegen Ausscheidens des Eingetragenen aus der Gesellschaft umfasst.

35Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Anwendung von § 18 Satz 2 GV auch nicht entgegen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Löschung weder "Beteiligungsinteressent" noch "Treugeber" sondern im Handelsregister eingetragener Direktkommanditist war. Wie die Revision zutreffend geltend macht, folgt aus dem Umstand, dass § 18 Satz 2 GV auch die Kosten möglicher Änderungen einer vorhandenen Handelsregistereintragung umfasst, dass die Regelung auch für einen Beteiligungsinteressenten gilt, wenn er der Gesellschaft als Direktkommanditist beigetreten und im Handelsregister eingetragen worden ist.

36(2) Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr für die Austragung des Beklagten geltend gemachten Gerichts- und Notarkosten in Höhe von 180 € scheitert aber daran, dass sie - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - für die vom Beklagten bestrittene tatsächliche Zahlung dieser Kosten keinen Nachweis erbracht oder Beweis angetreten hat. Gegenteiliges wird von der Revision nicht geltend gemacht.

372. Die Revision der Klägerin hat auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags auf Feststellung der Einstellung von Austragungskosten in Höhe von 180 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens keinen Erfolg.

38Über diesen Antrag ist nicht mehr zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung, unter die die Klägerin ihn gestellt hat, nicht eingetreten ist. Nach den obigen Ausführungen ist der Zahlungsantrag hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Erstattung von Austragungskosten nicht wegen der Anwendbarkeit der Schiedsgutachterklausel als derzeit unbegründet abzuweisen, sondern endgültig unbegründet, weil die Klägerin für die vom Beklagten bestrittene tatsächliche Zahlung dieser Kosten beweisfällig geblieben ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR198.20.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-27305