RL (EU) 2021/514 Artikel 2

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 31. Dezember 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie bezüglich Artikel 3 Nummer 26 der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen und um Artikel 1 Nummer 12 der vorliegenden Richtlinie bezüglich Abschnitt IIa der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-27209