RL (EU) 2021/514 Artikel 1

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 erhält Unterabsatz 1 Buchstabe a folgende Fassung:

      „a)

      für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“.

    2. In Nummer 9 erhält Unterabsatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

      „b)

      für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.“

    3. In Nummer 9 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

      „Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2, und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 25 Absätze 3 und 4 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I oder V hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat.“

    4. Folgende Nummern werden angefügt:

      „(26)

      Der Ausdruck „gemeinsame Prüfung“ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

      (27)

      Der Ausdruck „Verletzung des Datenschutzes“ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.“

  2. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Voraussichtliche Erheblichkeit

    (1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.

    (2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

    1. der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und

    2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.

    (3) Bezieht sich das Ersuchen gemäß Artikel 5 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

    1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe,

    2. eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben,

    3. eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und

    4. sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat.“

  3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.“

  4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist die ersuchte Behörde jedoch nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann. Die diesbezügliche Frist beträgt höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

    Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Tag zur Verfügung gestellt.“

  5. Artikel 7 Absatz 5 wird gestrichen.

  6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    1. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      „(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

      1. Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit,

      2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

      3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,

      4. Ruhegehälter,

      5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

      6. Lizenzgebühren.

      Für am oder nach dem beginnende Besteuerungszeiträume bemühen sich die Mitgliedstaaten, die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen aufzunehmen.

      Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.

      (2) Bis zum 1. Januar 2024 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermittelt. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen.“

    2. In Absatz 3 wird der Unterabsatz 2 gestrichen.

  7. Artikel 8a wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

      „a)

      in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;“.

    2. Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      „b)

      eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“.

  8. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 8ac

    Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von PLATTFORMBETREIBERN gemeldeten Informationen

    (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zu verpflichten, die in Anhang V Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen und den dort festgelegten Meldepflichten nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner eine wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang V Abschnitt IV.

    (2) Gemäß den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten nach Anhang V Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 in Bezug auf jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, und sofern der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen erbringt in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, die folgenden Informationen aus:

    1. Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet;

    2. Vor- und Nachname des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist, und eingetragener Name des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

    3. die HAUPTANSCHRIFT;

    4. jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist, den Geburtsort des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;

    5. die Handelsregisternummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

    6. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, falls vorhanden;

    7. das Geburtsdatum des VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;

    8. die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschrift der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

    9. falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend — zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

    10. jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist;

    11. die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

    12. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

    Erbringt der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen, werden die folgenden zusätzlichen Informationen übermittelt:

    1. Adresse für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und – sofern verfügbar – die entsprechende Nummer des Grundbucheintrags oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;

    2. die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;

    3. falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.

    (3) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 4 binnen zwei Monaten nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS beziehen. Die Informationen werden erstmals für MELDEZEITRÄUME ab dem übermittelt.

    (4) Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.

    Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b, dessen Registrierung gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, angemessene Garantien bietet.

    Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten für die Registrierung und die Identifizierung der MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    (5) Gilt ein PLATTFORMBETREIBER als FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an den der Nachweis gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 erbracht wurde, die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten entsprechend, auch über sämtliche späteren Änderungen.

    (6) Die Kommission richtet bis zum ein zentrales Register ein, in dem die gemäß Nummer 5 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen und gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelte Informationen erfasst werden. Dieses zentrale Register steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (7) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B genannten Informationen gleichwertig im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission.

    Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Ausschuss.

    Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nachdem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, das den automatischen Austausch von Informationen über Verkäufer vorschreibt, die Einkünfte aus durch PLATTFORMEN ermöglichten Tätigkeiten erzielen.

    Bei der Feststellung, ob die Informationen in Bezug auf eine RELEVANTE TÄTIGKEIT gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang V übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf

    1. die Definitionen für MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER und RELEVANTE TÄTIGKEIT,

    2. die für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER geltenden Verfahren,

    3. die Meldepflichten und

    4. die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die Drittländer verfügen müssen, um die Verfahren zur Erfüllung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten gemäß dieser Regelung wirksam umsetzen und einhalten zu können.

    Das gleiche Verfahren gilt bezüglich der Feststellung, dass die Informationen nicht mehr gleichwertig sind.“

  9. Artikel 8b wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      „(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“

    2. Absatz 2 wird gestrichen.

  10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      „(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Verfahrensregelungen

      1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

      2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden;

      3. sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.

      Die ersuchte Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.

      Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.“

    2. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

      „Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.“

  11. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Binnen 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags bestätigt sie der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.“

  12. Der folgende Abschnitt wird eingefügt:

    „Abschnitt IIa

    GEMEINSAME PRÜFUNGEN

    Artikel 12a

    Gemeinsame Prüfungen

    (1) Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt. Die ersuchten zuständigen Behörden können das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung in begründeten Fällen ablehnen.

    (2) Gemeinsame Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchgeführt. In jedem Mitgliedstaat, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, benennt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen Vertreter, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung in diesem Mitgliedstaat zuständig ist.

    Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten der Mitgliedstaaten werden — sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind — nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats befolgen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.

    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 ergreift ein Mitgliedstaat, in dem gemeinsame Prüfungstätigkeiten stattfinden, die erforderlichen Maßnahmen, um

    1. zu ermöglichen, dass Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, zusammen mit den Bediensteten des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, und unter Einhaltung der vom letztgenannten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen können;

    2. sicherzustellen, dass die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet werden können wie im Fall einer in jenem Mitgliedstaat durchgeführten Prüfung, an der nur die Bediensteten jenes Mitgliedstaats teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren; und

    3. sicherzustellen, dass die Person(en), die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen wird/werden oder davon betroffen ist/sind, über dieselben Rechte verfügt/verfügen und dieselben Pflichten hat/haben wie im Fall einer Prüfung, an der nur die Bediensteten jenes Mitgliedstaats teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren.

    (4) Führen die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

    Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 unterliegen Maßnahmen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder seiner Bediensteten im Anschluss an eine gemeinsame Prüfung sowie alle weiteren Verfahren, die in jenem Mitgliedstaat stattfinden, wie etwa eine Entscheidung der Steuerbehörden sowie ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren, dem nationalen Recht jenes Mitgliedstaats.

    (5) Die geprüfte Person oder geprüften Personen werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von 60 Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird.“

  13. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

      „(1) Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern verwendet werden.“

    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      „(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

      Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zustimmung verwenden.“

  14. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

      „(2) Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

      1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Artikel 5a Absatz 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;

      2. der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.“

    2. Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      „(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13, Rückmeldungen gemäß Artikel 14 und Übermittlungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

      (4) Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 und 8ac erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.“

  15. In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7) Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung dafür bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Die Kommission hat nur Zugang zu anonymen und aggregierten Daten. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.

    Die Kommission legt die nötigen praktischen Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

  16. Artikel 22 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    „(1a) Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates [1].“

  17. Artikel 23a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.

    Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

    Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.“

  18. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25

    Datenschutz

    (1) Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates [2]. Für die Zwecke der korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.

    (2) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates [3]. Für die Zwecke der korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie wird der Anwendungsbereich der in Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 21 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte und Pflichten jedoch begrenzt, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.

    (3) MELDENDE FINANZINSTITUTE, Intermediäre, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 entscheiden.

    (4) Ungeachtet des Absatzes 1 gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT oder jeder Intermediär oder jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in seinem Hoheitsgebiet

    1. jede betroffene Einzelperson davon in Kenntnis setzt, dass Informationen in Bezug auf ihre Person im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden, und

    2. jeder betroffenen Einzelperson alle Informationen, auf die sie seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b legt jeder Mitgliedstaat die Vorschriften fest, gemäß denen die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER verpflichtet werden, MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER über die gemeldete VERGÜTUNG in Kenntnis zu setzen.

    (5) Die im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung.

    (6) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, meldet die Verletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Kommission. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die ihr gemeldete oder ihr bekannte Verletzung des Datenschutzes und über alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen.

    Jeder Mitgliedstaat kann den Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, aussetzen, indem er dies der Kommission und jedem betroffenen Mitgliedstaat schriftlich mitteilt. Diese Aussetzung ist unmittelbar wirksam.

    Jeder Mitgliedstaat, in dem die Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, untersucht diese Verletzung, dämmt sie ein und schafft Abhilfe und beantragt durch schriftliche Nachricht an die Kommission die Aussetzung des Zugangs zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie, sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann. Auf diesen Antrag setzt die Kommission den Zugang dieser Mitgliedstaaten bzw. dieses Mitgliedstaats zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie aus.

    Sobald der Mitgliedstaat, in dem die Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, die Behebung der Verletzung des Datenschutzes gemeldet hat, gewährt die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten erneut Zugang zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, gemeinsam zu überprüfen, ob die Behebung der Verletzung des Datenschutzes erfolgreich war, gewährt die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten nach Abschluss der Überprüfung erneut Zugang zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie.

    Betrifft eine Verletzung des Datenschutzes das Zentralverzeichnis oder das CCN für die Zwecke dieser Richtlinie und könnte dies zu einer potenziellen Beeinträchtigung der Austauschvorgänge zwischen den Mitgliedstaaten über das CCN führen, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Verletzung des Datenschutzes sowie über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Abhilfemaßnahmen können unter anderem die Aussetzung des Zugangs zum Zentralverzeichnis oder zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen, bis die Verletzung des Datenschutzes behoben ist.

    (7) Die Mitgliedstaaten vereinbaren mit Unterstützung der Kommission die Einzelheiten für die Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Verletzungen des Datenschutzes nach Maßgabe international anerkannter bewährter Verfahren und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, einer Vereinbarung zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen, oder entsprechender Musterabkommen.

  19. Artikel 25a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25a

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

  20. Es wird Anhang V angefügt, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthalten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-27209

1Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl L 141 vom , S. 73).

2Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1).

3Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl L 295 vom , S. 39).