BVerfG Urteil v. - 1 BvQ 45/22

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung in einem eA-Verfahren

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: 1 BvQ 45/22 Ablehnung einstweilige Anordnung

Gründe

1Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 135/20 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1427/21 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 147/20 -).

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220919.1bvq004522

Fundstelle(n):
SAAAJ-27142