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Aufstellungsdatum bei Änderungen im Rahmen der Abschlussprüfung
I. Sachverhalt
Die Jahresabschlussprüfung 2021 einer mittelgroßen GmbH beginnt im Mai 2022. Der Mandant legt dem Abschlussprüfer zu Beginn der Prüfung den Jahresabschluss und Lagebericht vor. Als Aufstellungsdatum tragen beide Prüfungsgegenstände das Datum . Im Rahmen der Abschlussprüfung bemängelt der Abschlussprüfer die fehlende Berichterstattung im Nachtragsbericht und im Risikobericht bezüglich des Ukraine-Krieges. Der Mandant nimmt die Anmerkungen des Abschlussprüfers gerne an und ändert den Anhang und den Lagebericht am .
II. Fragestellung
Hat der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Redepflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB über den aufgrund der Änderungen etwaig zu spät aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht zu berichten?