BBK Nr. 23 vom Seite 1073

BBK-Schwerpunkt: Spiegelbildmethode für Anteile an Personengesellschaften wird Pflicht

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Mit [i]Fachlicher Hintergrund und praktische Umsetzung im SKR 04 den Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht bei der Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften konnte die Praxis lange gut umgehen. Über außerbilanzielle Korrekturen und mittels Tabellenkalkulation handgefertigte Sonder- und Ergänzungsbilanzen wurden die Werte ermittelt, um dann manuell in den Feststellungserklärungen erfasst zu werden. Mit der E-Bilanz-Taxonomie 6.5 bereits für das Wirtschaftsjahr 2022 wandern diese Werte endgültig in die Buchführung: Denn die Übermittlung der E-Bilanz setzt dann voraus, dass die Ergebnisbeiträge der Sonder- und Ergänzungsbilanzen auch in der Buchführung zu finden sind und sich im Beteiligungsbuchwert des Gesellschafters widerspiegeln. Die Bilanzierung nach der steuerlichen Spiegelbildmethode wird zur Pflicht, die handelsrechtliche Anschaffungskostenmethode ist jedenfalls für die E-Bilanz so nicht mehr möglich. Daher bildet diese zentrale Neuerung für die Jahresabschlüsse 2022 den Schwerpunkt dieser BBK-Ausgabe: Zum einen stellt StB Dr. Johannes Riepolt in seinem Beitrag ab die Änderungen der Taxonomie 6.5 vor, soweit ein Bezug auf die Beteiligungsbilanzierung an einer Personengesellschaft besteht. Er erläutert dabei die handelsrechtliche Bilanzierung nach der Anschaffungskostenmethode sowie die steuerrechtliche Bilanzierung nach der Spiegelbildmethode. Der Beitrag dient somit als fachliche Grundlage des Buchführungs-Seminars ab , in dem anhand von zwei Beispielsfällen die praktische Umsetzung im SKR 04 verdeutlicht wird.

Einem [i]Wie kann ein Unternehmen bei unerwarteter Inflation auf der Basis der bestehenden Produktkalkulation ableiten, wie sich die Kosten des Produkts entwickeln werden und welche Preisforderungen im Markt gestellt werden müssen?alten Bonmot zufolge sind Jahresabschlüsse nicht richtig oder falsch, sondern nur fertig oder unfertig. Für das Rechnungswesen hübsch beschrieben wird so die alt vertraute Erkenntnis „hinterher sind wir alle schlauer“. Schlägt die Inflation aber recht plötzlich wieder zu und verlässt abrupt den traditionellen und eher schematisch eingepreisten 2 %-Pfad, gilt ein Wort von Eugen Schmalenbach aus dem Jahr 1920, das Prof. Dr. Michael Währisch seinem Beitrag ab vorangestellt hat: „Die Bilanzen, die jetzt herauskommen, sind nicht richtig. Sie sind auch nicht nur mit 90 v. H. falsch, nein, sie sind alle falsch. ... Das liegt ... an den Umständen. ... Die handelsrechtlichen Bestimmungen beruhen auf der Voraussetzung, ... daß wir eine gleichbleibende Währung hätten. Die haben wir aber nicht“. Auch hundert Jahre später sind die betriebswirtschaftlichen Probleme der Inflation immer noch gleich: Die vom Rechnungswesen bereitgestellten Daten sind nicht mehr richtig und nicht mehr vergleichbar. Prof. Dr. Michael Währisch geht deshalb in seinem Beitrag einer speziellen Frage nach: Wie kann ein Unternehmen bei unerwarteter Inflation auf der Basis der bestehenden Produktkalkulation ableiten, wie sich die Kosten des Produkts entwickeln werden und welche Preisforderungen im Markt gestellt werden müssen?

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2022 Seite 1073
NWB KAAAJ-27081