BSG Beschluss v. - B 5 R 81/22 AR

Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenvorstellung - Anhörungsrüge - Vertretungszwang

Gesetze: § 73 Abs 4 SGG, § 178a SGG

Instanzenzug: Az: S 20 R 711/14 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 8 R 422/16 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 8 R 83/22 WA Beschlussvorgehend Az: B 5 R 43/22 AR Beschluss

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom , beim BSG per Brief eingegangen am , "Verfahrensrüge" erhoben.

2Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

31.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist. Der Kläger kann das Verfahren vor dem BSG nicht selbst führen. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang, der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; vgl aus jüngerer Zeit zB - juris RdNr 3 f mwN), umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist ( - juris RdNr 8). Das trifft auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom zu; dieser musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen. Ungeachtet der Formunwirksamkeit einer Anhörungsrüge hat der Kläger nicht dargetan, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).

4b) Sollte der Kläger zumindest auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom einlegen wollen, wäre auch diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (zum Streitstand Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand , § 178a RdNr 32 ff). Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre eine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Auch die Erhebung der Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist ( - juris RdNr 15). Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung unzulässig, weil der Kläger nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein könnte. Er nennt insoweit lediglich die Vorschrift des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO.

5Sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Senats vom sind nicht gegeben.

62. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

73. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).Gasser                Hahn                Hannes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:170822BB5R8122AR0

Fundstelle(n):
KAAAJ-27068