Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Temporäre Anpassungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht
Rettung vor den Auswirkungen der Krise an den Energiemärkten?
Am wurde das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes verkündet. Es trat bereits am in Kraft. Das Gesetz soll u. a. der Umsetzung der durch die Bundesregierung im dritten Entlastungspaket beschlossenen insolvenzrechtlichen Erleichterungen dienen. Aufgrund der aktuellen Lage auf den Rohstoff- und Energiemärkten seien weitere flankierende zivilrechtliche Maßnahmen neben den Maßnahmen zur Stabilisierung des Energiemarktes erforderlich. Erklärtes Ziel: „Auch Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen lebensfähig sind, [sollen] ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt.“
Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG dürfte gering sein, weil sich die wenigsten Insolvenzanträge auf den Insolvenzgrund der Überschuldung beziehen.
Die Regelungen des SanInsKG werden die Auswirkungen der Energiekrise höchstens minimal abmildern.
I. Das COVInsAG als Ausgangspunkt
Die Bundesregierung schafft mit dem SanInsKG kein gänzlich neues Gesetz, sondern bedient sich des Gesetzes zur vo...