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USt-Befreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 a bis d, e und f UStG; Änderung d. Abschn. 4.7.1 UStAE
In seinem zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a bis d sowie e und f UStG; Änderung des Abschnitts 4.7.1 UStAE bezieht sich das BMF auf die durch das Jahressteuergesetz 2020 erfolgte Erweiterung des § 4 Nr. 7 UStG um die Buchst. e und f.
I. Hintergrund
Mit der Änderung des § 4 Nr. 7 UStG wurde die Steuerbefreiung für Lieferungen, mit Ausnahme der Lieferung neuer Fahrzeuge, sowie für sonstige Leistungen an diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages ausgedehnt. Diese erfolgten zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
Die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 7 Buchst. e und f betreffen Maßnahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vertrages über die Europäische Union. Danach sind Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates befreit, die im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen (Buchst e). Darüber hinaus umfasst die Steuerbefreiung bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen an in einen anderen Mitgliedstaat stationierten Streitkräfte eines vom Bestimmungsmitgliedstaat abweichend...