Instanzenzug: Az: 4 C 76/22 (04)nachgehend Az: XI ZR 189/22 Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ellenberger
Matthias
Schild von Spannenberg
Ettl
Allgayer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZR189.22.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-26840