Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Auftragsfertigung in der Betriebsprüfung
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 4
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen fortgesetzt. Konkret liegt diesem vierten Produktionsfall die Verrechnung einer Auftragsfertigung nach der Kostenaufschlagsmethode auf Vollkostenbasis zugrunde, die aus Sicht der Betriebsprüfung im Hinblick auf die Kostenbemessungsgrundlage aus mehreren Gründen zu korrigieren ist. Einerseits sollen hiernach vom Auftraggeber bezogene Vorleistungen und Materialen beim Auftragnehmer von der Bemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag grds. auszunehmen sein. Andererseits seien auch die sonstigen Materialkosten beim Auftraggeber von der Bemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag auszunehmen, weil die Gruppe über eine zentrale Einkaufsorganisation verfügt. Tatsächlich kann vor dem Hintergrund des Fremdvergleichsgrundsatzes hier jedoch mit keinem der vorgetragenen Gründe eine Reduktion der Bemessungsgrundlage gerechtfertigt werden. Zudem ist die vorgenommene Schätzung unzulässig.
Für vom Auftraggeber bezogene Vorleistungen und Materialen besteht kein Sonderrecht, das in Abweichung von einer transaktionsbezogenen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes einen Ausschluss aus der Kostenbemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag des Auftragsfertigers begründen kann.
Für den Einbezug von Materialkosten allgemein ist entscheidend, ob ein unabhängiger Geschäftspartner bereit wäre, auf den Gewinnaufschlag für einen Teil der von ihm zu tragenden Kosten zu verzichten.
Eine funktionsschwache zentrale virtuelle Einkaufsorganisation, die ihre Leistungen zutreffend nach der Kostenaufschlagsmethode berechnet, kann die Wertschöpfung in der Materialwirtschaft eines Auftragsfertigers grds. nicht so weit reduzieren, dass dieser einem Lohnfertiger gleichzustellen ist.