1. Eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängt, ist ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit eine Dauerschuld (Anschluß an das , BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789).
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) fest, daß eine Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG Maßnahmen voraussetzt, denen ein mit den in dieser Vorschrift genannten Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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