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BFH Urteil v. - VIII R 422/83 BStBl 1991 II S. 765

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1EStG § 5 Abs. 1

1. Zwischenkredit als Dauerschuld 2. Keine Saldierung eines Zwischenkredits mit dem daraus finanzierten Bausparguthaben 3. Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nur in Höhe der betrieblich veranlaßten Schuldzinsen

Leitsatz

1. Ein Zwischenkredit ist Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG, wenn er wirtschaftlich mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängt.

2. Werden zur Umschuldung eines Hypothekendarlehens, das zur Finanzierung eines betrieblichen Neubaus aufgenommen worden war, Bausparverträge abgeschlossen, deren Mindestguthaben durch Aufnahme eines Zwischenkredits einer Bank geleistet werden, so stellt auch der Zwischenkredit eine Dauerschuld dar.

3. Zur Abgrenzung von Dauerschulden bei teils betrieblich, teils privat verwendetem Kredit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 765
BFH/NV 1991 S. 64 Nr. 10
GAAAA-93801

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BFH, Urteil v. 19.02.1991 - VIII R 422/83

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