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Arbeitsverhältnis | Änderung eines Arbeitszeugnisses
Der Arbeitgeber ist an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grds. gebunden. Hiervon kann er nur dann abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern. Dies gilt auch für eine erteilte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Die Revision der Arbeitgeberin ist beim BAG unter Az. 9 AZR 272/22 anhängig.