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OLG Saarbrücken Beschluss v. - 5 W 71/22

Gesetze: GVG § 72a Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1; BGB § 2215; BGB § 2218

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der gegen den Testamentsvollstrecker beabsichtigten Klage auf Auskunft und Rechnungslegung handelt es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG, über deren Schicksal, einschließlich des entsprechenden Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt grundsätzlich die Zivilkammer zu befinden hat.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2022 S. 295 Nr. 12
HAAAJ-26447

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OLG Saarbrücken, Beschluss v. 18.10.2022 - 5 W 71/22

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