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LSG Thüringen Beschluss v. - L 1 SV 219/21 B

Gesetze: § 73a Abs 1 S 1 SGG; § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst a ZPO; § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst b ZPO; § 115 Abs 1 S 3 Nr 5 ZPO; PKHB 2022; § 59 Abs 1 SGB IX 2018; § 59 Abs 2 SGB IX 2018; § 82 Abs 2 SGB XII

Leitsatz

Leitsatz:

1. Unter den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst b ZPO fällt auch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt. Der Erwerbstätigenfreibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn er höher ist als das Erwerbseinkommen.

2. Arbeitsförderungsgeld bleibt nach § 59 Abs 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) als Einkommen unberücksichtigt.

3. Rundfunkgebühren sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs 1 S 3 Nr 5 ZPO in Abzug zu bringen.

Fundstelle(n):
XAAAJ-26446

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Thüringen, Beschluss v. 15.02.2022 - L 1 SV 219/21 B

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