1. Eine im Klageverfahren eingetretene Verzögerung kann durch die zügige Durchführung eines NZB-Verfahrens (teilweise) kompensiert werden. Weist das NZB-Verfahren keine Zeiten der Inaktivität auf, reduziert sich die Verzögerung um 6 Monate.
2. Führt ein Kläger eine Vielzahl von Verfahren, kann es gerechtfertigt sein, den Orientierungswert von 12 Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate zu erhöhen.
3. Bei einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von 17 Monaten ist ein höherer Entschädigungsbetrag als 10 € pro Monat der Verzögerung, also insgesamt 170 €, im Hinblick auf den geringen Streitwert im Ausgangsverfahren von lediglich 14,30 € unbillig. Eine Entschädigungssumme von 1700 € stünde dazu in keinem Verhältnis (ähnlich LSG Neustrelitz vom - L 12 SF 39/17 EK AS = juris RdNr 44).
Fundstelle(n): JAAAJ-26442
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LSG Saarland, Beschluss v. 08.09.2021 - L 2 SF 3/21 EK AS
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