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Die Aufrechnungsverbote in § 96 InsO im Verhältnis zur Finanzverwaltung
I. Einführung
Die Aufrechnung ist ein zivilrechtliches Instrument, das zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft führt (§§ 387 ff. BGB). Im Steuerrecht verweist § 226 Abs. 1 AO für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie die Aufrechnung gegen diese Ansprüche auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von besonderer Bedeutung ist die Aufrechnung in den Fällen, in denen einer der Beteiligten insolvent ist und der andere Beteiligte seiner Zahlungspflicht durch Aufrechnung zu entgehen versucht. Bestehende Aufrechnungslagen bleiben im Grundsatz gem. § 94 InsO durch die Insolvenzeröffnung unberührt (vgl. umfassend Fischer, WM 2008 S. 1 ff.; Paulus, ZIP 1997 S. 569 ff.; Rüsken, ZIP 2007 S. 2053 ff.; Schmittmann, InsbürO 2016 S. 410 ff.).