BGH Beschluss v. - III ZA 16/22

Prozesskostenhilfe: Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss

Gesetze: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 1 W 49/22

Gründe

1Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist der einzig in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa , NJW-RR 2005, 294 f). Die Rechtsbeschwerde wäre daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2Eine "Weitergabe dieses Rechtsmittels an das örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", wie dies der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4 begehrt, kann nicht erfolgen, da ein anderes Rechtsmittel als eine Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht kommt und es ein "zuständiges Rechtsmittelgericht" daher nicht gibt. Vielmehr ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aus den dargelegten Gründen nicht anfechtbar und damit formell rechtskräftig.

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZA16.22.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-26218