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Track 22-24 | Treibhausgasminderungsquote: Halter von Privatfahrzeugen müssen ihre Prämien nicht versteuern
Von der Treibhausgasminderungsquote profitieren Halter eines reinen Elektro-Kfz. Die Verwaltung hat jetzt bundeseinheitlich ihre Auffassung abgestimmt, wie die Prämien aus der sog. THG-Quote ertrag- und umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Erfreulich ist, dass Halter von Privat-Pkw ihre Prämien nicht versteuern müssen. Es handelt sich weder um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG noch um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG.
Unser Thema des Monats ist jetzt die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Prämien aus der Treibhausgasminderungsquote – also aus der sog. THG-Quote. Sicherlich ein Begriff, mit dem die meisten von uns vor einem Jahr noch nichts anzufangen wussten. Zwischenzeitlich hat die Verwaltung ihre Auffassung zu der steuerlichen Beurteilung bundeseinheitlich abgestimmt. Es gibt also Rechtsklarheit. Wir haben die aktuell erschienenen Verwaltungsanweisungen für Sie ausgewertet und wollen uns nun die steuerlichen Konsequenzen der Prämie etwas genauer ansehen.
Worum geht es überhaupt? – Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkeh...