1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine stationäre Chemoperfusionsbehandlung aus § 13 Abs 3 S 1 SGB V scheidet auch im Falle einer unaufschiebbaren Leistung aus, wenn sie in einem zugelassenen Plankrankenhaus (§ 108 Nr 2 SGB V) erbracht wird und somit bei unterstellter medizinischer Notwendigkeit als Sachleistung hätte erbracht werden müssen.
2. Dem Vertragsleistungserbringer steht es nicht frei, sein Vergütungsrisiko im Verhältnis zur Krankenkasse auf den Versicherten abzuwälzen, indem er diesem in Negation seines Sachleistungsanspruchs eine zivilrechtliche Vergütungspflicht abnötigt.
Fundstelle(n): VAAAJ-25894
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.03.2022 - L 6 KR 47/17
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