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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 47/17

Gesetze: § 2 Abs 1a SGB V; § 13 Abs 3 S 1 SGB V; § 13 Abs 3a SGB V; § 108 Nr 2 SGB V; § 32 SGB I; § 630e Abs 1 BGB; § 630e Abs 2 S 1 Nr 2 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine stationäre Chemoperfusionsbehandlung aus § 13 Abs 3 S 1 SGB V scheidet auch im Falle einer unaufschiebbaren Leistung aus, wenn sie in einem zugelassenen Plankrankenhaus (§ 108 Nr 2 SGB V) erbracht wird und somit bei unterstellter medizinischer Notwendigkeit als Sachleistung hätte erbracht werden müssen.

2. Dem Vertragsleistungserbringer steht es nicht frei, sein Vergütungsrisiko im Verhältnis zur Krankenkasse auf den Versicherten abzuwälzen, indem er diesem in Negation seines Sachleistungsanspruchs eine zivilrechtliche Vergütungspflicht abnötigt.

Fundstelle(n):
VAAAJ-25894

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.03.2022 - L 6 KR 47/17

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